INTERIMSLÖSUNG BEI MINDESTLOHN IM REINEN TRANSITVERKEHR
Zur Klärung der Frage, ob die Anwendung des Mindestlohns auf den reinen Transit durch Deutschland mit EU-Recht vereinbar ist, hat die EU-Kommission am 21. Januar ein sogenanntes Pilotverfahren eingeleitet.
Die europarechtlichen Fragen bezogen auf die Anwendung des Mindestlohns im Transitbereich sollen in Ruhe geklärt werden. Um den geeigneten Rahmen für diese Gespräche und die Klärung offener Fragen zu schaffen, haben sich Deutschland und Polen auf folgende Übergangslösung geeinigt.
Die Kontrollen durch die staatlichen Behörden zur Überprüfung des Mindestlohngesetzes - begrenzt auf den Bereich des reinen Transits - werden für den Zeitraum bis zur Klärung der europarechtlichen Fragen zur Anwendung des Mindestlohngesetzes auf den Verkehrsbereich ausgesetzt. Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Mindestlohngesetz werden nicht eingeleitet. Sollten Verfahren eventuell bereits eingeleitet worden sein, werden diese eingestellt. Solange die europarechtlichen Fragen zur Anwendung des Mindestlohngesetzes auf den Verkehrsbereich geprüft werden, sind Meldungen bzw. Einsatzplanungen für den reinen Transitbereich sowie Aufzeichnungen auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes bzw. der entsprechenden Verordnungen nicht abzugeben bzw. zu erstellen.
Diese Aussetzung gilt jedoch nicht für den Bereich der sogenannten Kabotagebeförderung und nicht für den grenzüberschreitenden Straßenverkehr mit Be- oder Entladung in Deutschland. Diese Übergangslösung gilt so lange, bis die europarechtlichen Fragen bezogen auf die Anwendung des Mindestlohns im Transitbereich geklärt sind.